Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 02.07.2011 — BGBl. II Nr. 210/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute02.07.2011 BGBl. II Nr. 210/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.07.2011BGBl. II Nr. 210/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Meldung der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ist unter Verwendung von Formblättern, welche von der AMA aufgelegt werden, bei dieser einzureichen.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      Art der Maßnahme (Marktrücknahme oder Nichternte);
    2. Litera b
      Art der Produktion (Freiland- oder Glashausgemüse);
    3. Litera c
      Art des Erzeugnisses (Salate, Gurken, Tomaten, Paprika oder Zucchini);
    4. Litera d
      die jeweiligen Mengen in Kilogramm je Erzeugnisart bei Marktrücknahmen;
    5. Litera e
      die jeweiligen Flächen im Falle der Nichternte abzüglich bereits abgeernteter Flächen beziehungsweise abzüglich abgeernteter Mengen in Kilogramm.
  3. Absatz 3,Werden Maßnahmen beantragt, die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585 aus 2011, durchgeführt wurden, so ist zusätzlich ein geeigneter Nachweis durch die Beilage von Buchhaltungsunterlagen (insbesondere Rechnungen betreffend Saatgut) sowie eventuell durch Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Unterlagen vorzulegen.

Schlagworte

Freilandgemüse

Im RIS seit

05.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011

Gesetzesnummer

20007343

Dokumentnummer

NOR40129638