Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Teilnahme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen jedenfalls teilnehmen. Die operationellen Programme werden, sofern auch die Beihilfe gemäß Anhang I Teil A der VO (EU) Nr. 585/2011 in Anspruch genommen wird, entsprechend geändert.Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen jedenfalls teilnehmen. Die operationellen Programme werden, sofern auch die Beihilfe gemäß Anhang römisch eins Teil A der VO (EU) Nr. 585 aus 2011, in Anspruch genommen wird, entsprechend geändert.
(2)Absatz 2,Gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011, können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder) an der Sondermaßnahme der Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.Gemäß Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585 aus 2011,, können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder) an der Sondermaßnahme der Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.
(3)Absatz 3,Nichtmitglieder haben über die Sondermaßnahme der Marktrücknahme, die ausschließlich über eine Erzeugerorganisation durchzuführen ist, mit dieser einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011
Dokumentnummer
NOR40129639