Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestimmungszweck
§ 7.Paragraph 7,
Die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse - ausgenommen bei Nichternte - dürfen nur der umweltgerechten Entsorgung (wie Behandlung und Verwertung entsprechend den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102) zugeführt werden. Darüber ist schriftlich Meldung an die AMA zu erstatten. Die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse - ausgenommen bei Nichternte - dürfen nur der umweltgerechten Entsorgung (wie Behandlung und Verwertung entsprechend den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102) zugeführt werden. Darüber ist schriftlich Meldung an die AMA zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011
Dokumentnummer
NOR40129642