Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfenhöhe und Auszahlung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Beihilfen werden gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften sowie im Falle der Nichternte auf der Grundlage der für die jeweiligen Erzeugnisarten in der Anlage angeführten Richtwerte errechnet.Die Beihilfen werden gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften sowie im Falle der Nichternte auf der Grundlage der für die jeweiligen Erzeugnisarten in der Anlage angeführten Richtwerte errechnet.
(2)Absatz 2,Die Erzeugerorganisationen führen die Abwicklung der Zahlungen an ihre Erzeuger durch. Dies gilt auch hinsichtlich jener Erzeuger, die Nichtmitglieder sind und die ihre Erzeugnisse über die Erzeugerorganisationen vom Markt genommen haben. Die Erzeugerorganisationen sind berechtigt, die Kosten für die Durchführung der Sondermaßnahme sofort von der an die Nichtmitglieder auszuzahlenden Beihilfe abzuziehen und einzubehalten.
(3)Absatz 3,Nichtmitglieder, die die Beihilfe bei der AMA beantragt haben, bekommen diese auch direkt von der AMA ausbezahlt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011
Dokumentnummer
NOR40129643