Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.2011 BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2011,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. III Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmung

In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck

„Katastrophe oder schwerer Unglücksfall„

ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall, der im Zusammenhang mit dem Betrieb technischer Einrichtungen, zerstörenden Naturkräften, Umgang mit gefährlichen Stoffen und ihrem Transport entsteht und zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;

„Hilfeersuchender Staat„

diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannte Behörde die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersucht;

„Hilfeleistender Staat„

diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannte Behörde einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgibt;

„Ausrüstung„

das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf;

„Hilfsgüter„

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates bestimmt sind;

„Hilfsmannschaften“

spezialisierte zivile oder militärische Einheiten mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, die der hilfeleistende Staat zur Hilfeleistung bestimmt;

„einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen“

eine oder mehrere Personen mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, die der hilfeleistende Staat zur Hilfeleistung bestimmt.

Im RIS seit

13.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20007357

Dokumentnummer

NOR40129767