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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.2011 BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2011,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. III Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:

  • Strichaufzählung
    auf der Seite der Republik Österreich:
    der Bundesminister für Inneres;
  • Strichaufzählung
    auf der Seite der Republik Albanien:
    das Innenministerium.

(2) Die Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden sowie deren Kontaktstellen bekannt. Die Kontaktstellen werden ständig erreichbar sein.

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden betreffen.

Im RIS seit

13.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20007357

Dokumentnummer

NOR40129768