Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.2011 BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2011,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. III Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 4

Art und Umfang der Hilfeleistung

(1) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden abgesprochen werden.

(2) Die ersuchende Behörde stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache.

(3) Hilfsmannschaften können zur Bekämpfung von Waldbränden, sonstigen gefährlichen Flächenbränden, nuklearen und chemischen Gefahren sowie von sonstigen Katastrophen und schweren Unglücksfällen, insbesondere für Luftfahrzeuge zur Brandbekämpfung, medizinische Hilfe, Rettung, Bergung und andere Arten von Hilfsmaßnahmen eingesetzt werden. Sie sollen über die hierzu erforderliche Ausbildung und über die notwendigen Ausrüstungsgegenstände verfügen.

(4) Der Transport von Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.

Schlagworte

Landweg, Luftweg

Im RIS seit

13.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20007357

Dokumentnummer

NOR40129769