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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.2011 — BGBl. III Nr. 111/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.2011 BGBl. III Nr. 111/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2011,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2011BGBl. III Nr. 111/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Litera a
      Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich;
    2. Litera b
      Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung von EU-Initiativen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich, auch in Kooperation mit der European Training Foundation;
    3. Litera c
      Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenfortbildung;
    4. Litera d
      Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
    5. Litera e
      Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;
    6. Litera f
      Entsendung eines/einer im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an eine offiziell anerkannte Bildungseinrichtung im Empfangsstaat.
  2. Absatz 2,Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Artikel 10,) festgelegt.

Schlagworte

Informationsmaterial, Allgemeinbildungsbereich, Experte, Lehrerfortbildung

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007362

Dokumentnummer

NOR40129825