Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2011,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich;
Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung von EU-Initiativen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich, auch in Kooperation mit der European Training Foundation;
Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenfortbildung;
Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;
Entsendung eines/einer im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an eine offiziell anerkannte Bildungseinrichtung im Empfangsstaat.
(2)Absatz 2,Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 10) festgelegt.Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Artikel 10,) festgelegt.
Schlagworte
Informationsmaterial, Allgemeinbildungsbereich, Experte, Lehrerfortbildung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40129825