Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2011,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Ein/e auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens entsandte/r Beauftragte/r für Bildungskooperation (Art.2(1)f) bedarf für seine/ihre Tätigkeiten, die von der zuständigen Seite genau definiert sind, keiner Beschäftigungsbewilligung im jeweiligen Empfangsstaat.Ein/e auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens entsandte/r Beauftragte/r für Bildungskooperation (Artikel 2 (, eins,)f) bedarf für seine/ihre Tätigkeiten, die von der zuständigen Seite genau definiert sind, keiner Beschäftigungsbewilligung im jeweiligen Empfangsstaat.
(2)Absatz 2,Der/die Beauftragte für Bildungskooperation (Art.2(1)f) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.Der/die Beauftragte für Bildungskooperation (Artikel 2 (, eins,)f) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40129826