Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnungsbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte externe Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Sofern der Besuch von externen Modulen im Ausbildungsplan vorgeschrieben wurde, sind dieselben bei erfolgreicher Absolvierung im Sinne des § 30 BDG 1979 anzurechnen. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte externe Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden. Sofern der Besuch von externen Modulen im Ausbildungsplan vorgeschrieben wurde, sind dieselben bei erfolgreicher Absolvierung im Sinne des Paragraph 30, BDG 1979 anzurechnen. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Dokumentnummer
NOR40129934