Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.2011 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 224/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.09.201131.07.2020 BGBl. II Nr. 224/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 224/2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules sowie einem abschließenden Fachgespräch.
  2. Absatz 2,Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einer/einem Einzelprüfer/in abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann im Ausbildungsplan festgelegt werden, dass die entsprechende Teilprüfung entfällt.
  3. Absatz 3,Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Personalentwicklung.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und das abschließende Fachgespräch vor der Dienstprüfungskommission einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit erfolgreich absolviert wurde.
  5. Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/von dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Die praktischen Verwendungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, sind kurz zu beschreiben.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Prüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
  7. Absatz 7,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Schlagworte

Einzelprüferin

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40129933