Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.2011 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 224/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.201131.07.2020 BGBl. II Nr. 224/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 224/2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In der Parlamentsdirektion ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer/innen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß Paragraph 9, Absatz 6, tätig werden.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist eine/ein Bedienstete/r der Parlamentsdirektion zu bestellen, die/der Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist, des Weiteren ist eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Präsidentin des Nationalrates für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
  5. Absatz 5,Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Schlagworte

Einzelprüferin

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40129932