Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.2011 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 224/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.201131.07.2020 BGBl. II Nr. 224/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 224/2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Personalentwicklung der Parlamentsdirektion hat für jede/n Auszubildende/n innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
    In die Konzeption des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte sowie die/der Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Bedürfnisse der/des Auszubildenden ist dabei Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig ist die Dauer und allfällige Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Module festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, BDG oder Paragraph 66, VBG 1948 möglich ist.
  4. Absatz 4,Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils gemeinsame Ausbildungsmodule festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Angehörige der Verwendungsgruppen A1 und A2
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Verwendungsgruppen A3 und A4
    3. Ziffer 3
      Angehörige der Verwendungsgruppe A5
  5. Absatz 5,Für Angehörige der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 gelten die Ausbildungsmodule und die Bestimmungen für die vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß Absatz 4,
  6. Absatz 6,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
  7. Absatz 7,Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul von der/dem Auszubildenden zu beurteilen.

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40129929