Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 EG-K mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Einrichtungen, deren erste Errichtung nach dem 25. Juni 2009 genehmigt wurde.Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, EG-K mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Einrichtungen, deren erste Errichtung nach dem 25. Juni 2009 genehmigt wurde.
(2)Absatz 2,Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 EG-K unmittelbar verbundene Einrichtungen im Sinne des Abs. 1.Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, EG-K unmittelbar verbundene Einrichtungen im Sinne des Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40130277