Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Genehmigungsanforderungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat – zusätzlich zu den in § 6 EG-K genannten Unterlagen - Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat – zusätzlich zu den in Paragraph 6, EG-K genannten Unterlagen - Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2;
technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2;
technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.
(2)Absatz 2,Für Anlagen, deren erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung nach dem 25. Juni 2009 aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, ist vom Betreiber die Überprüfung gemäß Abs. 1 der für die erste Errichtungsgenehmigung zuständigen Behörde nachzureichen. § 3 gilt diesfalls sinngemäß.Für Anlagen, deren erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung nach dem 25. Juni 2009 aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, ist vom Betreiber die Überprüfung gemäß Absatz eins, der für die erste Errichtungsgenehmigung zuständigen Behörde nachzureichen. Paragraph 3, gilt diesfalls sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40130278