Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Genehmigungsverfahren, Genehmigungsbescheid
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, entscheidet die Behörde, ob die Bedingungen für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.Auf der Grundlage der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, entscheidet die Behörde, ob die Bedingungen für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Sind die in § 2 Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt, so legt die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß § 8 EG-K ergehenden Bescheid fest, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.Sind die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Bedingungen erfüllt, so legt die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 8, EG-K ergehenden Bescheid fest, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.
(3)Absatz 3,Sind die in § 2 Abs. 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Abs. 2 zu enthalten.Sind die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Bedingungen nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Absatz 2, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40130279