Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Informationspflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG durchzuführen.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2009/128/EG durchzuführen.
(2)Absatz 2,Liegen Informationen vor, dass von Pflanzenschutzmitteln ein nicht vertretbares Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die beteiligten Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR40130301