Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Versuchseinrichtungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität sind die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die in Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Voraussetzungen – gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen – erfüllen.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die in Artikel 29, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, festgelegten Voraussetzungen – gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen – erfüllen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllen.
(4)Absatz 4,Amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt.
Schlagworte
Bundesforschungszentrum
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR40130300