Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Pflanzenschutzmittelregister
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sowie Vertriebserweiterungen (§ 13) sind bis zum Ende der Aufbrauchfristen in das Pflanzenschutzmittelregister mit einer fortlaufenden Nummer (Zulassungsnummer) einzutragen. Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen.Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sowie Vertriebserweiterungen (Paragraph 13,) sind bis zum Ende der Aufbrauchfristen in das Pflanzenschutzmittelregister mit einer fortlaufenden Nummer (Zulassungsnummer) einzutragen. Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,In das Pflanzenschutzmittelregister sind einzutragen:
Datum und Dauer der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
Erneuerung, Aufhebung und Änderungen der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
Aufbrauchfristen gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,Aufbrauchfristen gemäß Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009,,
die Angaben gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,die Angaben gemäß Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009,,
Referenzmitgliedstaat des gemäß Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Referenzmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, undReferenzmitgliedstaat des gemäß Artikel 40, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Referenzmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, und
Ursprungsmitgliedstaat des gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.Ursprungsmitgliedstaat des gemäß Artikel 52, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, genehmigten Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.
(3)Absatz 3,Die Zulassung, Genehmigung oder Meldung (§ 15 Abs. 8) eines Pflanzenschutzmittels erlischt, wenn die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.Die Zulassung, Genehmigung oder Meldung (Paragraph 15, Absatz 8,) eines Pflanzenschutzmittels erlischt, wenn die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.
Schlagworte
Zulassungsnummer
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR40130296