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§ 6

Fassungen
ab 14.06.2011 — BGBl. II Nr. 233/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute14.06.2011 BGBl. II Nr. 233/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.06.2011BGBl. II Nr. 233/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Meldepflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß Paragraph 15, Absatz 8, haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel und
    2. Ziffer 2
      die Handelsnamen, Zulassungsnummern und Mengen der einzelnen Pflanzenschutzmittel, die jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebracht und die jährlich von ihnen aus dem Inland verbracht wurden.
  2. Absatz 2,Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß Paragraph 15, Absatz 8, haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über potenziell gefährliche Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder von deren Rückständen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potenziell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt,
    2. Ziffer 2
      den Wechsel des Herstellers eines Wirkstoffes oder der Zubereitung und die Aufgabe des Sitzes oder der Niederlassung in der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      Abänderung, Verlängerung oder Beendigung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat im Falle von Artikel 40 und im Ursprungsmitgliedstaat im Falle von Artikel 52, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und
    4. Ziffer 4
      Abänderung, Verlängerung oder Beendigung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat von Pflanzenschutzmitteln, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zugelassen sind.
  3. Absatz 3,Die Registrierungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Änderung der Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unverzüglich schriftlich zu melden.

Schlagworte

Zulassungsinhaber

Im RIS seit

27.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40130297