Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 3.Paragraph 3,
Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Z 2 sind bis spätestens 30. November 2011 an das Bundeskanzleramt zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt. Ansuchen um Förderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, sind bis spätestens 30. November 2011 an das Bundeskanzleramt zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen. Paragraph 11, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß Paragraph 4, tritt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Dokumentnummer
NOR40130331