Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundeskanzlers über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Z 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je eine Vertreterin bzw. ein VertreterZur Beratung des Bundeskanzlers über die Vergabe der Förderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, wird ein Beirat eingerichtet, dem je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen,
des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie
des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
angehören. Den Vorsitz führt der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bundeskanzleramtes.
(2)Absatz 2,Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Dokumentnummer
NOR40130332