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Art. 4

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. III Nr. 112/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.2011 BGBl. III Nr. 112/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. III Nr. 112/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4 - Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf ein gerechtes Arbeitsentgelt zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien,

  1. Ziffer eins
    das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern;
  2. Ziffer 2
    das Recht der Arbeitnehmer auf Zahlung erhöhter Lohnsätze für Überstundenarbeit anzuerkennen, vorbehaltlich von Ausnahmen in bestimmten Fällen;
  3. Ziffer 3
    das Recht männlicher und weiblicher Arbeitnehmer auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit anzuerkennen;
  4. Ziffer 4
    das Recht aller Arbeitnehmer auf eine angemessene Kündigungsfrist im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuerkennen;
  5. Ziffer 5
    Lohnabzüge nur unter den Bedingungen und in den Grenzen zuzulassen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen oder durch Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch bestimmt sind.

Die Ausübung dieser Rechte ist durch frei geschlossene Gesamtarbeitsverträge, durch gesetzliche Verfahren der Lohnfestsetzung oder auf jede andere, den Landesverhältnissen entsprechende Weise zu gewährleisten.

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20007377

Dokumentnummer

NOR40130341