Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. III Nr. 112/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.2011 BGBl. III Nr. 112/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. III Nr. 112/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5 - Das Vereinigungsrecht

Um die Freiheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gewährleisten oder zu fördern, örtliche, nationale oder internationale Organisationen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu bilden und diesen Organisationen beizutreten, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Freiheit weder durch das innerstaatliche Recht noch durch dessen Anwendung zu beeinträchtigen. Inwieweit die in diesem Artikel vorgesehenen Garantien auf die Polizei Anwendung finden, bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht. Das Prinzip und gegebenenfalls der Umfang der Anwendung dieser Garantien auf die Mitglieder der Streitkräfte bestimmen sich gleichfalls nach innerstaatlichem Recht.

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20007377

Dokumentnummer

NOR40130342