Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Oberste Sanitätsrat ist eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, die den/die Bundesminister/in für Gesundheit in wissenschaftlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens, die in seinen/ihren Wirkungsbereich fallen, durch die Abgabe von Empfehlungen berät. Der Oberste Sanitätsrat kann auch Gutachten erstatten.Der Oberste Sanitätsrat ist eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, die den/die Bundesminister/in für Gesundheit in wissenschaftlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens, die in seinen/ihren Wirkungsbereich fallen, durch die Abgabe von Empfehlungen berät. Der Oberste Sanitätsrat kann auch Gutachten erstatten.
(2)Absatz 2,Der Oberste Sanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen der Vollversammlung und allfälligen Fachausschüssen aus. Die Sitzungen der Vollversammlung und allfälliger Fachausschüsse sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht Ausnahmen verfügen.
(3)Absatz 3,Der Oberste Sanitätsrat kann dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Veröffentlichung einer Empfehlung oder eines Gutachtens vorschlagen.
Schlagworte
Bundesministerin
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR40130508