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§ 2

Fassungen
ab 30.07.2011 — BGBl. I Nr. 70/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute30.07.2011 BGBl. I Nr. 70/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

OSR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 70/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Oberste Sanitätsrat ist eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, die den/die Bundesminister/in für Gesundheit in wissenschaftlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens, die in seinen/ihren Wirkungsbereich fallen, durch die Abgabe von Empfehlungen berät. Der Oberste Sanitätsrat kann auch Gutachten erstatten.
  2. Absatz 2,Der Oberste Sanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen der Vollversammlung und allfälligen Fachausschüssen aus. Die Sitzungen der Vollversammlung und allfälliger Fachausschüsse sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht Ausnahmen verfügen.
  3. Absatz 3,Der Oberste Sanitätsrat kann dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Veröffentlichung einer Empfehlung oder eines Gutachtens vorschlagen.

Schlagworte

Bundesministerin

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

20007382

Dokumentnummer

NOR40130508