Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 30.07.2011 — BGBl. I Nr. 70/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute30.07.2011 BGBl. I Nr. 70/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

OSR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 70/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Obersten Sanitätsrats sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für die Dauer von drei Jahren zu ernennen. Wiederernennungen sind möglich. Ein/e Vertreter/in der Österreichischen Ärztekammer, ein/e Vertreter/in der Österreichischen Apothekerkammer und ein/e fachkundige/r leitende/r Bedienstete/r des Bundesministeriums für Gesundheit sind jedenfalls zu Mitgliedern zu ernennen.
  2. Absatz 2,Bei der Ernennung der Mitglieder ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten, wobei dem Obersten Sanitätsrat mindestens 40 vH Frauen anzugehören haben.
  3. Absatz 3,Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats sowie zwei Vizepräsidenten/-innen sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen.

Schlagworte

Bundesministerin, Vertreterin, Präsidentin, Vizepräsident, Vizepräsidentin

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

20007382

Dokumentnummer

NOR40130509