Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Oberste Sanitätsrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über
die Mitgliedschaft, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder,
die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen und
die Anwesenheit und die Beschlussfassung in den Sitzungen
zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit. Dies gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.
Schlagworte
Bundesministerin
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR40130511