Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann einen Fachausschuss des Obersten Sanitätsrats zu spezifischen Fragestellungen einsetzen, dem auch Experten/-innen angehören können, die nicht Mitglied des Obersten Sanitätsrats sind. § 4 ist anzuwenden.Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann einen Fachausschuss des Obersten Sanitätsrats zu spezifischen Fragestellungen einsetzen, dem auch Experten/-innen angehören können, die nicht Mitglied des Obersten Sanitätsrats sind. Paragraph 4, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats kann jederzeit dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Einsetzung eines Fachausschusses gemäß Abs. 1 empfehlen.Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats kann jederzeit dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Einsetzung eines Fachausschusses gemäß Absatz eins, empfehlen.
(3)Absatz 3,Die Fachausschüsse haben der Vollversammlung des Obersten Sanitätsrats zu berichten.
Schlagworte
Bundesministerin, Experte, Expertin, Präsidentin
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR40130512