Rechtstracker.at

§ 12 HS-QSG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 77/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 77/2020
§ 1230.07.201131.12.2020 BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 77/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufgaben der Generalversammlung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Wahl gemäß Paragraph 5, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Nominierungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3,;
    3. Ziffer 3
      die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)

  2. Absatz 3,Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
  3. Absatz 4,Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
  4. Absatz 5,Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Absatz 6,Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß Paragraph 5, sicherstellt.
  6. Absatz 7,Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen.

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40225342