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§ 6 PUG

Fassungen
01.03.2012 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 625.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2020
§ 601.03.201224.05.2018 BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatuniversitätengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. I Nr. 74/2011

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

PUG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Berichtswesen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jede Privatuniversität hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende Mai jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen. Dieser Bericht hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Informationen zu Entwicklungen in den Prüfbereichen gemäß den Bestimmungen des HS-QSG;
    2. Ziffer 2
      Statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals der Privatuniversität;
    3. Ziffer 3
      Darstellung von Änderungen gegenüber dem letzten Bericht oder gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag.
  2. Absatz 2,Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privatuniversitäten mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Privatuniversitäten haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20007385

Dokumentnummer

NOR40130568