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§ 40 ÖSG 2012

Fassungen
ab 27.07.2017 — BGBl. I Nr. 108/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute27.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 4001.07.201226.07.2017 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

27.07.2017BGBl. I Nr. 108/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt jedenfalls in Höhe des Abnahmepreises gemäß Paragraph 41, Absatz 2, sowie des gemäß Paragraph 10, Absatz 8 und Absatz 12, festgelegten Preises monatlich zu entrichten.
  2. Absatz eins a,Die Ökostromanlagenbetreiber haben der E-Control sowie dem Bundeministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle relevanten Sachverhalte zu erteilen, die zur Bemessung von Einspeisetarifen notwendig sind. Das betrifft insbesondere projektbezogene Rechnungen aus der internen Kostenrechnung sowie Informationen über Investitionskosten oder laufende Kosten und Aufwendungen.
  3. Absatz 2,Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben der Ökostromabwicklungsstelle die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen. Die Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie von der Ökostromabwicklungsstelle zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.
  4. Absatz 3,Die Stromhändler haben den ihnen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194727