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§ 45 ÖSG 2012

Fassungen
27.07.2017 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 108/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4527.07.201727.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021
§ 4501.07.201226.07.2017 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

27.07.2017BGBl. I Nr. 108/2017

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Ökostrompauschale

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 25, zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.
  2. Absatz 2,Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
    1. Ziffer eins
      für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
      35 000 Euro;
    2. Ziffer 2
      für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer
      35 000 Euro;
    3. Ziffer 3
      für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer
      5 200 Euro;
    4. Ziffer 4
      für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer
      320 Euro;
    5. Ziffer 5
      für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer
      11 Euro.
  3. Absatz 3,Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Absatz 2, zu entrichten.
  4. Absatz 4,Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
    1. Ziffer eins
      von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Photovoltaikanlagen, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;
    2. Ziffer 2
      die in Absatz 2, ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
  5. Absatz 5,Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,)
    1. Ziffer 2
      Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß Paragraph 25,;
    2. Ziffer 3
      Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß Paragraph 26 und Paragraph 27,;
    3. Ziffer 4
      Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 27 a,;
    4. Ziffer 5
      sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 4, verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (Paragraph 42,).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194730