Rechtstracker.at

§ 127 InvFG 2011

Fassungen
ab 11.12.2021 — BGBl. I Nr. 198/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 127 heute11.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 12721.08.201810.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 67/2018
§ 12701.07.201120.08.2018 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

11.12.2021BGBl. I Nr. 198/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Erleichterungen für Fondszusammenlegungen ohne grenzübergreifenden Bezug

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Die Verschmelzung (Zusammenlegung) von in Österreich bewilligten OGAW, die nicht gemäß Paragraph 139, in einem anderen Mitgliedstaat zum Vertrieb notifiziert sind, richtet sich nach den Paragraphen 114, Absatz 3, 119, sowie 122 bis 126. Die Paragraphen 120 und 125 sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera c, sind nicht anzuwenden. Die FMA darf die Bewilligung nur erteilen, wenn die Interessen aller Anleger hinreichend gewahrt sind.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden bzw. neu zu bildenden OGAW kann das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als OGAW aufgrund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Verschmelzung sämtlichen Anteilinhabern gemäß Paragraph 133, nachweislich mitgeteilt wird. In diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Verschmelzung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber, in Kraft. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen OGAW, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neu gebildeten OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (Paragraph 61,) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (Paragraph 53,) anzuführen. Bruchteilsanteile können bar abgegolten werden. Die Zusammenlegung eines OGAW mit einem AIF ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach Paragraph 60, Absatz eins, durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Bestimmungen des Absatz eins, sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40239676