Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Rücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den in § 6 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wennZusätzlich zu den in Paragraph 6, BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn
die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 148 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (Paragraph 148, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG);
die Bestimmungen über die Eigenmittel (§ 8) nicht eingehalten werden;die Bestimmungen über die Eigenmittel (Paragraph 8,) nicht eingehalten werden;
Aufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (§ 28 Abs. 2); oderAufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (Paragraph 28, Absatz 2,); oder
die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 BWG zur Anwendung zu kommen hat.die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG zur Anwendung zu kommen hat.
(2)Absatz 2,Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession finden die §§ 7 und 7a BWG Anwendung.Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession finden die Paragraphen 7 und 7 a BWG Anwendung.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller OGAW gemäß § 60 geendet hat.Eine Verwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller OGAW gemäß Paragraph 60, geendet hat.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
NOR40204814