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Art. 1

Fassungen
01.09.2011 bis 08.09.2019 — BGBl. I Nr. 115/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.09.201108.09.2019 BGBl. I Nr. 115/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbau der ganztägigen Schulformen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. I Nr. 115/2011

Außerkrafttretensdatum

08.09.2019

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Zielsetzungen

  1. Absatz eins,Ziel der Vereinbarung ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen (im Folgenden „schulische Tagesbetreuung“ genannt) für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form sowohl hinsichtlich der Anzahl der Betreuungsplätze als auch hinsichtlich der Betreuungsdauer auszubauen. Diese Maßnahme soll
    • Strichaufzählung
      ein bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen,
    • Strichaufzählung
      den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,
    • Strichaufzählung
      die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und
    • Strichaufzählung
      eine Verbesserung der schulischen Infrastruktur durch Unterstützungsleistungen des Bundes mit sich bringen.
  2. Absatz 2,In der Freizeit an ganztägigen Schulformen sollen auch Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (im Folgenden „Freizeitpädagoginnen und -pädagogen“ genannt) zum Einsatz kommen, deren Ausbildung an den Pädagogischen Hochschulen eingerichtet werden soll.

Schlagworte

Freizeitpädagoge, Freizeitpädagogin

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007399

Dokumentnummer

NOR40131062