(2)Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Geldmarktinstrumente von hoher Qualität sind. Diese ist von der Verwaltungsgesellschaft insbesondere anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
Die Kreditqualität des Geldmarktinstruments;
die Art der Veranlagungsklasse;
für strukturierte Finanzprodukte: das operationelle Risiko und das Gegenpartei-Risiko, die den Geschäftsabläufen mit strukturierten Finanzprodukten immanent sind;
Die Verwaltungsgesellschaft hat für die Beurteilung, ob ein Geldmarktinstrument von hoher Qualität ist, ein nachweislich geeignetes, eigenes internes Bewertungsverfahren anzuwenden. Das Bewertungsverfahren als auch die vorgenommene Beurteilung sind schriftlich zu dokumentieren. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf ein von einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, in der Berichtigungsfassung ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011, S. 57, erstelltes Rating eines Geldmarktinstruments Bedacht zu nehmen, ohne sich ausschließlich und automatisch auf ein solches Rating zu verlassen. Stuft eine Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ein von ihr bewertetes Geldmarktinstrument unter den jeweiligen Wert der zwei höchsten Kurzfrist-Kreditratings herab, hat die Verwaltungsgesellschaft die Kreditqualität des Geldmarktinstruments neu zu bewerten und sicherzustellen, dass das Geldmarktinstrument weiterhin von hoher Qualität ist.Die Verwaltungsgesellschaft hat für die Beurteilung, ob ein Geldmarktinstrument von hoher Qualität ist, ein nachweislich geeignetes, eigenes internes Bewertungsverfahren anzuwenden. Das Bewertungsverfahren als auch die vorgenommene Beurteilung sind schriftlich zu dokumentieren. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf ein von einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 1, in der Berichtigungsfassung Amtsblatt Nummer L 145 vom 31.05.2011, Seite 57, erstelltes Rating eines Geldmarktinstruments Bedacht zu nehmen, ohne sich ausschließlich und automatisch auf ein solches Rating zu verlassen. Stuft eine Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, ein von ihr bewertetes Geldmarktinstrument unter den jeweiligen Wert der zwei höchsten Kurzfrist-Kreditratings herab, hat die Verwaltungsgesellschaft die Kreditqualität des Geldmarktinstruments neu zu bewerten und sicherzustellen, dass das Geldmarktinstrument weiterhin von hoher Qualität ist.