(1)Absatz eins,Geldmarktfonds haben § 3 Abs. 1, 2, 4 sowie 6 bis 8 einzuhalten. Hält ein Geldmarktfonds entgegen § 3 Abs. 2 auch Anleihen gemäß Abs. 2, die nach dem von der Verwaltungsgesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren eine niedrigere Qualität aufweisen, hat die Verwaltungsgesellschaft das Bewertungsverfahren sowie die vorgenommene Beurteilung schriftlich zu dokumentieren. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf ein von einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erstelltes Rating einer Anleihe Bedacht zu nehmen, ohne sich ausschließlich und automatisch auf ein solches Rating zu verlassen. Stuft eine Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen eine von ihr bewertete Anleihe unter „Investment Grade“ oder einer vergleichbaren Ratingstufe herab, hat die Verwaltungsgesellschaft die Kreditqualität der Anleihe neu zu bewerten und sicherzustellen, dass die Anleihe weiterhin von entsprechender Qualität ist.Geldmarktfonds haben Paragraph 3, Absatz eins, 2, 4, sowie 6 bis 8 einzuhalten. Hält ein Geldmarktfonds entgegen Paragraph 3, Absatz 2, auch Anleihen gemäß Absatz 2,, die nach dem von der Verwaltungsgesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren eine niedrigere Qualität aufweisen, hat die Verwaltungsgesellschaft das Bewertungsverfahren sowie die vorgenommene Beurteilung schriftlich zu dokumentieren. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf ein von einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, erstelltes Rating einer Anleihe Bedacht zu nehmen, ohne sich ausschließlich und automatisch auf ein solches Rating zu verlassen. Stuft eine Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen eine von ihr bewertete Anleihe unter „Investment Grade“ oder einer vergleichbaren Ratingstufe herab, hat die Verwaltungsgesellschaft die Kreditqualität der Anleihe neu zu bewerten und sicherzustellen, dass die Anleihe weiterhin von entsprechender Qualität ist.