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§ 4 GMF-V

Fassungen
01.09.2011 bis 31.01.2015 — BGBl. II Nr. 262/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.02.201520.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 7/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2018
§ 401.09.201131.01.2015 BGBl. II Nr. 262/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geldmarktfondsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 262/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015danach: BGBl. II Nr. 7/2015

Abkürzung

GMF-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geldmarktfonds

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Geldmarktfonds haben Paragraph 3, Absatz eins, 2, 4, sowie 6 bis 8 einzuhalten. Entgegen Paragraph 3, Absatz 2, kann ein Geldmarktfonds jedoch auch Anleihen gemäß Absatz 2, halten, die zumindest ein „investment grade“-Rating aufweisen.
  2. Absatz 2,Anleihen im Sinne dieser Bestimmung sind Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden.
  3. Absatz 3,Die Veranlagung ist auf Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zu beschränken, wobei der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung maximal 397 Tage betragen darf. Wertpapiere mit variablem Zinssatz müssen sich an einer Geldmarktrate oder einem anerkannten Geldmarktindex orientieren.
  4. Absatz 4,Es ist sicherzustellen, dass das Fondsvermögen eine gewichtete durchschnittliche Fälligkeit (WAM) von nicht mehr als sechs Monaten und eine gewichtete durchschnittliche rechtliche Restlaufzeit (WAL) von nicht mehr als zwölf Monaten aufweist.
  5. Absatz 5,Die Veranlagung in andere Investmentfonds ist auf Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß Paragraph 3, oder Geldmarktfonds im Sinne dieser Bestimmung zu beschränken.

Im RIS seit

17.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Gesetzesnummer

20007415

Dokumentnummer

NOR40131213