Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Besondere Kontrollverfahren
§ 2a.Paragraph 2 a,
Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind
biologische Materialien, wie insbesondere Organe, Blut, Zellen oder Gewebe, deren Transport durch eine medizinische Einrichtung beauftragt wird oder die zu Zwecken der medizinischen Forschung auf dem Luftweg transportiert werden sollen, sofern deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen einen Schaden zur Folge haben könnte oder
Kulturgüter, deren Rückführung im öffentlichen Interesse liegt und von deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen aus religiösen Gründen abzusehen ist, sofern dem Zivilflugplatzhalter über beide Umstände eine Bestätigung der für die Rückführung zuständigen Behörde vorgelegt wird
und der Transport am Luftweg auf eine andere Weise nicht zumutbar ist, um einem unwiederbringlichen Schaden oder Verlust vorzubeugen. Andere Bestimmungen und Vorschriften, die die Beförderung von Handgepäck auf dem Luftweg regeln, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265273