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§ 2a NaSP-VO

Fassungen
ab 20.09.2024 — BGBl. II Nr. 253/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a heute20.09.2024 BGBl. II Nr. 253/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

20.09.2024BGBl. II Nr. 253/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NaSP-VO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Besondere Kontrollverfahren

Paragraph 2 a,

Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind

  1. Ziffer eins
    biologische Materialien, wie insbesondere Organe, Blut, Zellen oder Gewebe, deren Transport durch eine medizinische Einrichtung beauftragt wird oder die zu Zwecken der medizinischen Forschung auf dem Luftweg transportiert werden sollen, sofern deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen einen Schaden zur Folge haben könnte oder
  2. Ziffer 2
    Kulturgüter, deren Rückführung im öffentlichen Interesse liegt und von deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen aus religiösen Gründen abzusehen ist, sofern dem Zivilflugplatzhalter über beide Umstände eine Bestätigung der für die Rückführung zuständigen Behörde vorgelegt wird
und der Transport am Luftweg auf eine andere Weise nicht zumutbar ist, um einem unwiederbringlichen Schaden oder Verlust vorzubeugen. Andere Bestimmungen und Vorschriften, die die Beförderung von Handgepäck auf dem Luftweg regeln, bleiben unberührt.

Im RIS seit

19.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20007421

Dokumentnummer

NOR40265273