Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Erstellung und Geheimhaltung von Sicherheitsprogrammen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die von den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und den in § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Stellen zu erstellenden Sicherheitsprogramme (§ 2 LSG 2011) müssen neben den Verpflichtungen, die sich aus dem LSG 2011 und dieser Verordnung ergeben, auch die Verpflichtungen auf Grund der zu den Maßnahmen gemäß der Anlage ergangenen behördlichen Entscheidungen gemäß § 4 LSG 2011 enthalten.Die von den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und den in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Stellen zu erstellenden Sicherheitsprogramme (Paragraph 2, LSG 2011) müssen neben den Verpflichtungen, die sich aus dem LSG 2011 und dieser Verordnung ergeben, auch die Verpflichtungen auf Grund der zu den Maßnahmen gemäß der Anlage ergangenen behördlichen Entscheidungen gemäß Paragraph 4, LSG 2011 enthalten.
(2)Absatz 2,Sicherheitsprogramme gemäß § 2 LSG 2011 dürfen nur den in dieser Bestimmung genannten Behörden sowie den für die Erstellung, Änderung oder unmittelbare Umsetzung der Sicherheitsprogramme unbedingt erforderlichen und damit betrauten Personen zugänglich gemacht werden.Sicherheitsprogramme gemäß Paragraph 2, LSG 2011 dürfen nur den in dieser Bestimmung genannten Behörden sowie den für die Erstellung, Änderung oder unmittelbare Umsetzung der Sicherheitsprogramme unbedingt erforderlichen und damit betrauten Personen zugänglich gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011
Dokumentnummer
NOR40131325