Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 284/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften vorliegen.
(2)Absatz 2,Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
NOR40131425