Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
25.08.2011 bis 21.08.2015 — BGBl. II Nr. 284/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 725.08.201121.08.2015 BGBl. II Nr. 284/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.08.2011BGBl. II Nr. 284/2011

Außerkrafttretensdatum

21.08.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gewährung der Beihilfe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist (nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate) spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.
  3. Absatz 3,Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Quittungen für die tatsächlich gelieferten Mengen vorzulegen. Von einer Vorlage der Quittung kann abgesehen werden, wenn die Überprüfung der Erfüllung aller Zahlungsvoraussetzungen durch eine vor der endgültigen Zahlung durchgeführte Kontrolle der Quittungen vor Ort erfolgt. Weiters sind für Lieferungen von jenen Produkten, die teilweise durch private Mittel finanziert werden, Zahlungsnachweise vorzulegen.
  4. Absatz 4,Anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen der Schulobsterzeugnisse abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.
  5. Absatz 5,Die Beihilfenzahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schüler handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.

Im RIS seit

26.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Gesetzesnummer

20007432

Dokumentnummer

NOR40131426