Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 284/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gewährung der Beihilfe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist (nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate) spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.
(3)Absatz 3,Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Quittungen für die tatsächlich gelieferten Mengen vorzulegen. Von einer Vorlage der Quittung kann abgesehen werden, wenn die Überprüfung der Erfüllung aller Zahlungsvoraussetzungen durch eine vor der endgültigen Zahlung durchgeführte Kontrolle der Quittungen vor Ort erfolgt. Weiters sind für Lieferungen von jenen Produkten, die teilweise durch private Mittel finanziert werden, Zahlungsnachweise vorzulegen.
(4)Absatz 4,Anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen der Schulobsterzeugnisse abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.
(5)Absatz 5,Die Beihilfenzahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schüler handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
NOR40131426