Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 284/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten - entsprechend den handelsüblichen Preisen - ersichtlich sind. Weiters haben Antragstellerinnen und Antragsteller eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes 2006 - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 125/2011, getroffen worden sind, ist die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß Paragraph 39, Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes 2006 - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2011,, getroffen worden sind, ist die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Schlagworte
Lebensmittelsicherheitgesetz
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
NOR40131427