Rechtstracker.at

§ 1110 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 02.01.2017 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 111003.01.201731.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 6/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019
§ 111001.01.201202.01.2017 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1110

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

02.01.2017danach: BGBl. II Nr. 6/2017

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 10

Sondertransporte

  1. Ziffer eins
    Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransports gemäß Paragraph eins Punkt 21, auf österreichischen Wasserstraßen ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, nach dem Muster des Anhangs 15 bei einer betroffenen Schifffahrtsaufsicht gemäß Anhang 6 zu beantragen.
  2. Ziffer 2
    Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind. Insbesondere müssen
    1. Litera a
      die Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und
    2. Litera b
      alle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (z. B. Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhangs 16 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 2, unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.
  4. Ziffer 4
    Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schifffahrtsaufsichtsorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.
  5. Ziffer 5
    Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.
  6. Ziffer 6
    Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
  7. Ziffer 7
    Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransports nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.
  8. Ziffer 8
    Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transports gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, dass das Floß den Beanspruchungen des Transports sicher standhält.
  9. Ziffer 9
    Die Überholverbote gemäß Paragraph 6 Punkt 11, gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen und nicht gegenüber Sondertransporten, die nur aus Schwimmkörpern mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs bestehen.
  10. Ziffer 10
    Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die Paragraphen eins Punkt 10, eins Punkt 11, 2 Punkt 01 bis 2 Punkt 05, 4 Punkt 01 und 4 Punkt 02,

Schlagworte

Regulierungsbau

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131646