Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1109Paragraph 1109
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.09Paragraph 11 Punkt 09
Veranstaltungen
Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 14 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist nach dem Muster des Anhangs 14 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.
Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest
den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden,
der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt,
der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.,
dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks,
dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken,
dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen,
den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Ziffer 3, genannten Personen oder Organisationen vorlegt.
Sofern die Erfüllung der in Z 1 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall von Bestimmungen dieser Verordnung betreffendSofern die Erfüllung der in Ziffer eins, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
die Kennzeichnung der Fahrzeuge,
die Ausstattung von Segelfahrzeugen,
den Einsatz von Schwimmkörpern,
das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten,
die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens,
die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal und
Ausnahmen gestatten.
Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz, BGBl. I Nr. 131/2009, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Ziffer 2,
Schlagworte
Regulierungsbau, Aufsichtsdienst, Autobusunternehmung, Luftfahrtunternehmung
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012
Dokumentnummer
NOR40131645