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§ 1113 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111301.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1113

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 13

Ausrüstung von Sportfahrzeugen

Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 08, muss sich an Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:
  1. Ziffer eins
    Anker- und Verheftausrüstung:
    1. Litera a
      ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
    2. Litera b
      entweder
      eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles
      oder
      eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
    3. Litera c
      zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
    4. Litera d
      ein Bootshaken;
  2. Ziffer 2
    Feuerlöschausrüstung:
    1. Litera a
      bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kW: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg;
    2. Litera b
      bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg;
    bei Innenbordmotoren darf ein Feuerlöscher durch eine fest eingebaute Löschanlage im Motorraum ersetzt werden;
  3. Ziffer 3
    Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
    1. Litera a
      ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
    2. Litera b
      eine Rettungsweste für jede Person an Bord;
    3. Litera c
      eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
    4. Litera d
      eine Einstiegshilfe.

Schlagworte

Ankerausrüstung

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131649