Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1401Paragraph 1401
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Kapitel
(ohne Inhalt)2. Kapitel, (ohne Inhalt)
3. Kapitel
(ohne Inhalt)3. Kapitel, (ohne Inhalt)
4. Kapitel
Schallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen4. Kapitel, Schallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen
§ 14.01Paragraph 14 Punkt 01
Inland AIS
Fahrzeuge, die
die Wasserstraße Donau im Bereich zwischen Strom-km 1880,200 und Strom-km 2199,300,
die Wasserstraßen Traun und Enns oder den Wiener Donaukanal befahren,
müssen mit einem Inland AIS Transponder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.2007 S. 35 idgF, nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 152, ausgerüstet sein. Die Geräte müssen den fernmelderechtlichen Bestimmungen entsprechen.müssen mit einem Inland AIS Transponder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415 aus 2007, zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme, Amtsblatt Nummer L 105 vom 23.04.2007 Seite 35 idgF, nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 152, ausgerüstet sein. Die Geräte müssen den fernmelderechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Von der Verpflichtung gemäß Z 1 sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:Von der Verpflichtung gemäß Ziffer eins, sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:
geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes;
beigekoppelte Fahrzeuge eines Koppelverbandes;
nicht frei fahrende Fähren;
Während der Fahrt in dem Streckenbereich gemäß Z 1 sind zumindest folgende Informationen gemäß 2. Teil der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu übertragen:Während der Fahrt in dem Streckenbereich gemäß Ziffer eins, sind zumindest folgende Informationen gemäß 2. Teil der Verordnung (EG) Nr. 415 aus 2007, zu übertragen:
Nutzeridentifikation (MMSI);
Europäische Schiffsnummer (ENI);
Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);
Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);
Maximaler aktueller statischer Tiefgang;
Verbandstyp (bei Verbänden);
Geschwindigkeit über Grund SOG;
Positionsgenauigkeit (GNSS/DGNSS);
Zeit des elektronischen Navigationsgeräts (aktuelles Datum und Uhrzeit);
Position der GNSS Antenne (auf m genau)
Der Schiffsführer hat
den maximalen aktuellen statischen Tiefgang,
die Position der GNSS Antenne
unverzüglich anzupassen, wenn sich diese Daten ändern.
Die Verpflichtung gemäß Z 3 gilt nicht während des StillliegensDie Verpflichtung gemäß Ziffer 3, gilt nicht während des Stillliegens
im Bereich von gekennzeichneten Länden oder
Bei der Übermittlung von Meldungen über Inland AIS ist die Funkdisziplin einzuhalten.
Der Schiffsführer hat die über Inland AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2011
Schlagworte
Schiffsaufspürungssystem, Schiffsverfolgungssystem
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40133695