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§ 121 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12101.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 21

Sondertransporte

  1. Ziffer eins
    Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung auf der Wasserstraße von
    1. Litera a
      Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in Paragraphen eins Punkt 06 und eins Punkt 08 entsprechen;
    2. Litera b
      schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
  2. Ziffer 2
    Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
    In Österreich gilt Paragraph 11 Punkt 10,
  3. Ziffer 3
    Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.
  4. Ziffer 4
    Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des Paragraph eins Punkt 02, ein Schiffsführer zu bestimmen.

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131522