Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Kleinmengen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch zwei angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 2,, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2)Absatz 2,Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):Kleine Mengen gemäß Absatz eins, sind (je Person):
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;
Die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen 3 Stück
Balkonpflanzen und Gartenstauden 10 Stück
Gemüsejungpflanzen 20 Stück
Bäume und Sträucher 3 Stück
Blumenzwiebeln und Blumenknollen 1 kg
Christbäume (abgeschnitten) 1 Stück
Reisigkränze, Gestecke 1 Stück
Saatgut von Bohnenarten 2 kg
Saatgut von Sonnenblumen 0,50 kg
Saatgut von Luzernen und Mais 0,15 kg
Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch 0,10 kg
Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate) 0,01 kg;
folgende sonstige Waren:
Schnittblumen 1 Strauß (ausgenommen Schnittblumen mit Herkunft aus Malaysien, Singapur oder Thailand)
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016
Dokumentnummer
NOR40131740